1. Veranstalter:in und Anmeldung / Verfahren
Die Evangelische Jugend Kitzingen ist ein öffentlich anerkannter Träger der Jugendarbeit. Die Freizeiten werden in der Regel von ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen betreut, sind auf die Gruppe hin und pädagogisch orientiert und nicht mit kommerziellen Reiseangeboten vergleichbar.
Mit der Anmeldung bieten Sie uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines (Pauschal-)Reisevertrages aufgrund der Ihnen in der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an.
Die Anmeldung muss über „Evangelische Termine“ erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Reisebestätigung des Freizeitveranstalters zustande.
Bei Freizeiten findet entweder rechtzeitig vor der Maßnahme ein Vortreffen statt oder es wird ein Rundschreiben mit entsprechenden Informationen schriftlich oder per E-Mail an die Teilnehmer:innen versandt.
Mit der Anmeldung erklären Sie sich einverstanden, dass die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten durch den Veranstalter zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Freizeit verarbeitet werden. Rechtsgrundlage hierfür sind die Bestimmungen des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD), insbesondere § 6 Nr. 5 DSG-EKD (Wahrnehmung eigener Aufgaben). Die Daten werden ausschließlich für die Organisation und Durchführung der Freizeit sowie ggf. für die gesetzlich erforderliche Dokumentation verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, sofern hierfür keine gesetzliche Verpflichtung besteht oder Sie nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) entnehmen Sie bitte den beigefügten Datenschutzhinweisen gemäß § 17 DSG-EKD.
Die hier gemachten Angaben und Bestimmungen gelten ebenfalls für die Bildungs- und Tagesangebote des Veranstalters. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird im folgenden Text nur die Formulierung „Freizeit“ verwendet.
2. Höhe und Zahlung des Reisepreises
Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem angegebenen Anmeldeschluss. Überweisen Sie den vollen Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung im angegebenen Zeitraum auf das in der Rechnung angegebene Konto unter Verwendung des dort genannten Verwendungszwecks.
Soweit wir vor Beendigung der Freizeit Zahlungen auf den Reisepreis entgegennehmen, erfolgt dies nur unter der Voraussetzung, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz besteht. Den hierüber ausgestellten Sicherungsschein gemäß § 651r BGB erhalten Sie zusammen mit der Reisebestätigung bzw. rechtzeitig vor Fälligkeit der ersten Zahlung.
3. Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in der Freizeitausschreibung bzw. dem Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
Es wird von den Teilnehmer:innen erwartet, bei bestimmten Diensten wie Kochen, Spülen oder Putzen im üblichen Umfang mitzuarbeiten. Soweit dies Teil des besonderen Konzepts der Freizeit ist, wird hierauf bereits in der Ausschreibung hingewiesen.
4. Rücktritt des/der Teilnehmer:in vor Beginn der Freizeit
Sie können jederzeit vor Beginn der Freizeit vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Freizeitveranstalter zu erklären; wir empfehlen die Schriftform (Brief, Fax oder E-Mail).
Tritt der/die Teilnehmer:in vom Vertrag zurück oder tritt er/sie die Freizeit nicht an, verliert der Freizeitveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen können wir eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von uns ersparten Aufwendungen sowie dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben.
Wir machen diese Entschädigung unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Rücktritts in der Regel pauschal wie folgt geltend:
- bis 6 Wochen vor Reisebeginn: 25 € Verwaltungsgebühr
- 6 Wochen bis 3 Wochen vor Reisebeginn: 50 % des Teilnehmerbeitrags
- ab 3 Wochen vor Reisebeginn: 100 % des Teilnehmerbeitrags
Ihnen bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als mit der vorstehenden Pauschale angesetzt.
Abweichend hiervon können wir keine Entschädigung verlangen, wenn der Rücktritt aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erfolgt, welche die Durchführung der Freizeit oder die Beförderung des/der Teilnehmer:in an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würde.
5. Kündigung des/der Teilnehmer:in während der Freizeit (wegen Reisemangel)
Wird die Freizeit durch einen Reisemangel im Sinne von § 651i BGB erheblich beeinträchtigt, können Sie den Vertrag kündigen. Näheres ergibt sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 651l BGB.
Sofern der Vertrag die Beförderung der Teilnehmer:innen umfasst, hat der Freizeitveranstalter im Falle der Kündigung durch den/die Teilnehmer:in weiterhin für die Rückbeförderung zu sorgen. Hinsichtlich der bereits erbrachten Reiseleistungen ebenso wie für die Kosten der Rückbeförderung hat der Freizeitveranstalter einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises. Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen dem Freizeitveranstalter zur Last.
6. Rücktritt des Freizeitveranstalters
Der Freizeitveranstalter kann vor Beginn der Freizeit in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
- Für die Freizeit haben sich weniger Personen als die im Vertrag bzw. in der Ausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Freizeitveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
- Der Freizeitveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Freizeitveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
7. Leistungsänderungen
Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen.
Über wesentliche Änderungen informieren wir Sie unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger. In diesem Fall stehen Ihnen die gesetzlichen Rechte nach § 651g BGB zu (u.a. kostenfreier Rücktritt oder Teilnahme an einer ggf. angebotenen Ersatzfreizeit).
Eine einseitige Erhöhung des Reisepreises durch den Veranstalter erfolgt nicht. Unberührt bleibt die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen eine Anpassung des Reisepreises zu vereinbaren.
8. Reiserücktrittversicherung
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
Tritt der/die Teilnehmer:in nach Beginn der Maßnahme aus eigenem Entschluss die Heimreise an, ohne dass ein Reisemangel vorliegt oder gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte bestehen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung des Teilnehmerbeitrags. Gesetzliche Gewährleistungsrechte, insbesondere nach §§ 651i ff. BGB (z.B. Minderung bei Reisemängeln), bleiben hiervon unberührt.
Zusätzliche Aufwendungen, wie z. B. Kosten einer vorzeitigen Heimreise, gehen in diesen Fällen zu Lasten des/der Teilnehmer:in.
9. Gewährleistungsrechte
Wird die Freizeit nicht vertragsgemäß erbracht, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 651i–651n BGB zu.
Reisemängel sind der Freizeitleitung vor Ort unverzüglich anzuzeigen, damit diese Abhilfe schaffen kann. Ist eine Anzeige gegenüber der Freizeitleitung nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann die Anzeige auch gegenüber dem/der Veranstalter:in erfolgen.
Unterlassen Sie die Mängelanzeige schuldhaft, sind Sie nicht berechtigt, Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz geltend zu machen, soweit der Freizeitveranstalter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte (§ 651o BGB).
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Auslandsfreizeiten Reisedokumente, die über einen Personalausweis hinausgehen (z.B. Reisepass, ggf. Visum), erforderlich sein können. Gemäß unseren gesetzlichen Verpflichtungen informieren wir hierüber im Rahmen der Ausschreibung sowie zusätzlich bei einem Vortreffen oder in einem Informationsbrief.
Für die Beschaffung der Reisedokumente sind Sie bzw. bei Minderjährigen die Personensorgeberechtigten selbst verantwortlich.
Sollten Sie die Einreisevorschriften einzelner Länder nicht einhalten und Sie deshalb die Reise nicht antreten können, behalten wir uns vor, eine angemessene Entschädigung entsprechend den Regelungen in Ziffer 4 zu verlangen.
11. Ausschluss von Teilnehmer:innen von der Freizeit
Wir behalten uns als äußerste Maßnahme vor, nach sorgfältiger Prüfung und Beratung durch die Freizeitleitung den/die Teilnehmende:n von der weiteren Teilnahme auszuschließen und auf eigene Kosten nach Hause zu schicken, wenn
- der/die Teilnehmende die Maßnahme auch nach ausdrücklicher Abmahnung nachhaltig stört oder
- ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten zeigt, dass uns unter Abwägung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Teilnehmende gefährdet werden, insbesondere durch Mobbing, Gewalt oder massives störendes Verhalten, oder wenn die ordnungsgemäße Beaufsichtigung des/der Teilnehmenden aufgrund seines/ihres Verhaltens nicht mehr möglich ist, ohne die Beaufsichtigung der Gruppe insgesamt zu gefährden (z.B. bei wiederholter Selbstgefährdung, starkem Heimweh, nicht oder nicht im tatsächlichen Ausmaß angegebenen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, bei ansteckenden Krankheiten sowie bei Nichterfüllung bzw. Nichtvorhandensein notwendiger und in der Ausschreibung vorgeschriebener Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten wie z.B. Schwimmfähigkeit, Schwindelfreiheit etc.).
Hinsichtlich des Reisepreises gelten die Bestimmungen wie im Falle der Kündigung gemäß Ziffer 5 dieses Vertrages, mit der Ausnahme, dass die Mehrkosten für die Rückbeförderung dem/der Teilnehmer:in zur Last fallen.
Im Falle des Ausschlusses werden die Personensorgeberechtigten des/der Teilnehmer:in umgehend informiert.
12. Weitere Vereinbarungen
Sind Teilnehmer:innen minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter die Aufsichtspflicht für die Zeit der Maßnahme durch unsere Freizeitleiter:innen wahr. Der/die Teilnehmer:in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche.
Erkrankungen, Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten, Behinderungen, sonstige Beeinträchtigungen etc. sind dem/der Veranstalter:in vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann auch ein Gesprächstermin vereinbart werden. Gerade bei Kindern/Jugendlichen mit Beeinträchtigungen und/oder besonderem Betreuungs- und/oder Versorgungsbedarf ist ein offenes Gespräch vor Anmeldung zwingend.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass entsprechend den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ein angemeldetes Kind/ein:e angemeldete:r Jugendliche:r mit einer ansteckenden Krankheit nicht an einer unserer Maßnahmen teilnehmen darf.
Handelt es sich um eine Freizeitmaßnahme, die ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (z.B. Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und Ähnliches), so bestätigen Sie mit der Anmeldung, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist und der/die Teilnehmer:in die hierfür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen erfüllt.
13. Versicherungen
Die teilnehmende Person ist nicht durch den/die Veranstalter:in unfall-, haftpflicht- oder krankenversichert. Unfall-, Haftpflicht- und ggf. Auslandskrankenversicherung müssen von den Teilnehmer:innen bzw. deren Personensorgeberechtigten selbst abgeschlossen werden.
Unabhängig davon bleiben die gesetzlichen Haftungsregelungen zu unseren Lasten (vgl. Ziffer 14) unberührt.
14. Haftung
Der/die Veranstalter:in haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 651i ff. BGB.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des/der Veranstalters:in oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, ist unbeschränkt.
Für sonstige Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist die Haftung des/der Veranstalters:in – soweit gesetzlich zulässig – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§ 651p BGB).
Wir weisen darauf hin, dass keine Wertgegenstände (z.B. Handys, Kameras, Tablet-PCs etc.) mitgenommen werden sollen. Der/die Veranstalter:in übernimmt für Verlust oder Beschädigung solcher privat mitgebrachter Wertgegenstände keine Haftung, soweit nicht ein grobes Verschulden oder Vorsatz des/der Veranstalters:in oder eines Erfüllungsgehilfen vorliegt.
15. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Freizeitveranstalter und dem/der Teilnehmer:in richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.